über Fuss- und Wanderwege vom 3. April 1989 (VVFWG; SAR 759.111) vorgesehen ist. Massgebend bleibt jedoch stets das kantonale öffentliche Recht. 2.2. Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG; SR 704) will die Planung, Anlage und Erhaltung eines zusammenhängenden Fuss- und Wanderwegnetzes sicherstellen. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten und mit denjenigen der Nachbarkantone koordiniert und dass Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden (Art.