Hoheit keine selbstständige Bedeutung, weshalb sich die Unterhaltsund Instandstellungspflicht für öffentliche Sachen primär aus dem kantonalen öffentlichen Recht ergibt, nicht aus den sachenrechtlichen Bestimmungen (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Band IV, Bern 1964, Art. 664 N 59 f.; Rey, a.a.O., Art. 664 N 29 und 30). Diese Ordnung schliesst nicht aus, dass das kantonale öffentliche Recht auf das Eigentum abstellt, wie dies u.a. in § 11 der Verordnung 158 Verwaltungsgericht 2010