664 Abs. 1 ZGB). Aufgrund dieser Hoheit an öffentlichen Sachen fällt die Rechtszuständigkeit einschliesslich der Gesetzgebungskompetenz umfassend den Kantonen zu (Art. 664 Abs. 3 ZGB; Heinz Rey, Basler Kommentar zum ZGB, 3. Auflage, Basel 2007, Art. 664 N 2). Gemäss § 82 Abs. 3 EG ZGB sind die Normen des öffentlichen Rechts, insbesondere in den Gesetzen und Erlassen über das Strassenwesen, die Gewässer, die Wasserwerke, die Fischerei und die öffentlichen Anlagen massgebend. Die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch sind gemäss § 82 Abs. 1 EG ZGB entweder Eigentum des Staates oder Eigentum der Gemeinden. Die (sachenrechrechtliche) Eigentumszuständigkeit hat neben der kantonalen