2. 2.1. Nach Darstellung der Klägerinnen ist der Weg und die Brücke Bestandteil des Kantonalen Wanderwegnetzes, nach Auffassung der Beklagten gehören sie zu einer Gemeindestrasse. Beide Parteien gehen damit davon aus, dass der Weg und die Brücke allen Bürgern zur bestimmungsmässigen Benutzung offen stehen. Es handelt sich somit um Sachen im Gemeingebrauch und im Verwaltungsvermögen, mithin um öffentliche Sachen (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 2365 ff.). Öffentliche Sachen stehen unter kantonaler Hoheit (Art. 664 Abs. 1 ZGB).