Verwaltungsgericht die sachliche Zuständigkeit zur Überprüfung von Rechtsöffnungsentscheiden fehlt (§§ 20, 21 und 23 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Februar 2005 [EG SchKG; SAR 231.200] und §§ 301 und 335 lit. a ZPO), offen bleiben. Die Gefahr, dass die Beklagte eine Forderung gestützt auf den Zahlungsbefehl durchsetzen wird, ist von der Klägerin nicht konkretisiert und ohnehin mehr als unwahrscheinlich. Ein solches Verhalten ist von einer öffentlichen Verwaltung nicht zu erwarten und kann von der Klägerin mit aufsichtsrechtlichen Mitteln wirkungsvoll begegnet werden.