wird abschliessend vom Bundesrecht geregelt und lässt für abweichende kantonale Vorschriften keinen Raum (Art. 38 Abs. 1 SchKG; BGE 108 II 180 Erw. 2.a mit Hinweis). Im Lichte dieser Grundsätze erweist sich daher der Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau, in dem der Beklagten die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, als unrichtig. Eine Verfügung oder ein verwaltungsgerichtliches Urteil über die Rechtmässigkeit der betriebenen Beitragsforderungen als Vollstreckungstitel fehlt. Ob der Entscheid nachgerade nichtig ist, ist nicht anzunehmen (siehe hiezu Staehelin Adrian /