Für öffentlich-rechtliche Forderungen ist die provisorische Rechtsöffnung grundsätzlich ausgeschlossen und das Gemeinwesen hat zur Fortsetzung der Betreibung einen verwaltungsrechtlich vollstreckbaren Entscheid - einen definitiven Vollstreckungstitel (Art. 80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG und Art. 79 SchKG i.V.m. § 75 aVRPG) - im Anerkennungsverfahren zu erwirken. Vor allem in Bereichen, in denen die Verwaltung nicht verfügen kann, ist der Anspruch durch eine verwaltungsgerichtliche Klage geltend zu machen (§ 60 Ziffer 1 aVRPG; Tschannen Pierre / Zimmerli Ulrich, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 35 Rz. 14; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 300 ff.;