Anhaltspunkte dafür, dass mit der Klage- und Verwirkungsfrist in § 38 SubmD auch die Verjährungsfristen des § 78a aVRPG auf ein Jahr verkürzt wurden, können dem Gesetz nicht entnommen werden. Auf die vorliegende Frage ist daher § 78a Abs. 2 aVRPG anwendbar und somit gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, wobei gemäss § 78a Abs. 2 aVRPG und § 38 Abs. 3 SubmD davon auszugehen ist, dass die Einhaltung der Klagefrist als Anspruchvoraussetzung gilt und von Amtes wegen zu prüfen ist. Die Verjährungseinrede ist demgemäss abzuweisen.