Auf die vorliegende Frage ist daher § 78a Abs. 2 aVRPG anwendbar und somit gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, wobei gemäss § 78a Abs. 2 aVRPG und § 38 Abs. 3 SubmD davon auszugehen ist, dass die Einhaltung der Klagefrist als Anspruchvoraussetzung gilt und von Amtes wegen zu prüfen ist. Die Verjährungseinrede ist demgemäss abzuweisen. 58 Vollstreckung von Ansprüchen aus Verwaltungsvertrag - Keine provisorische Rechtsöffnung für öffentlich-rechtliche Forderungen Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 28. Juli 2009 in Sachen C. I. AG gegen Einwohnergemeinde X. (WKL.2008.1). Aus den Erwägungen