Nach der Praxis handelt es sich aber bei den Fristen in § 78a Abs. 2 aVRPG um Verjährungsfristen (AGVE 2001, S. 384). Einmalige Leistungen verjähren daher, vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Bestimmungen im Gesetz, innert zehn Jah- 296 Verwaltungsgericht 2009