7a unter Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrats vom 21. Mai 1990 zum neuen Baugesetz, S. 55 f.). Ein Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze oder - Lücken füllend - auf die Bestimmungen des OR als subsidiäres kantonales öffentliches Recht kommt daher nicht in Betracht (Attilio R. Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentliche Recht, in: Aktuelle juristische Praxis [AJP] 1995, S. 49). Zwar spricht das Gesetz sowohl in § 78a Abs. 1 und Abs. 2 aVRPG von "Erlöschen" der öffentlichen Forderung, was mit der Verwirkung gleichzusetzen wäre. Nach der Praxis handelt es sich aber bei den Fristen in § 78a Abs. 2 aVRPG um Verjährungsfristen (AGVE 2001, S. 384).