Die Verwirkung ist von der Verjährung zu unterscheiden (Gauch Peter / Schluep Walter R. / Schmid Jörg / Heinz Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Rz. 3574). Das kantonale Recht enthält in § 78a aVRPG für das öffentliche Recht generelle Verjährungsregeln, soweit keine Sonderbestimmungen bestehen (AGVE 2001, S. 384, Erw. 7a unter Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrats vom 21. Mai 1990 zum neuen Baugesetz, S. 55 f.).