2009 Verwaltungsrechtspflege 295 57 Verjährung - Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche des kantonalen Rechts regelt das Verwaltungsrechtspflegegesetz. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. Juni 2009 in Sachen K.P. gegen Gemeinde X. (WKL.2007.1). Aus den Erwägungen 2. Der in § 38 SubmD vorgesehene Schadenersatz im vergabe- rechtlichen Rechtsschutz ist eine Haftung aus öffentlichem Recht und untersteht den vergaberechtlichen Haftungsnormen. Das Sub- missionsdekret enthält keine Bestimmungen über die Verjährung, sondern schreibt eine Klagefrist vor (§ 38 Abs. 2 SubmD). Die Nichteinhaltung der Klagefrist führt als Erlöschungsgrund zum voll- ständigen Untergang des Schadenersatzanspruchs und damit zur Verwirkung des Anspruchs. Die Verwirkung ist von der Verjährung zu unterscheiden (Gauch Peter / Schluep Walter R. / Schmid Jörg / Heinz Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Rz. 3574). Das kantonale Recht enthält in § 78a aVRPG für das öffentliche Recht generelle Verjährungsregeln, soweit keine Sonderbestimmungen bestehen (AGVE 2001, S. 384, Erw. 7a unter Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrats vom 21. Mai 1990 zum neuen Baugesetz, S. 55 f.). Ein Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze oder - Lücken füllend - auf die Bestimmungen des OR als subsidiäres kantonales öffentliches Recht kommt daher nicht in Betracht (Attilio R. Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffent- liche Recht, in: Aktuelle juristische Praxis [AJP] 1995, S. 49). Zwar spricht das Gesetz sowohl in § 78a Abs. 1 und Abs. 2 aVRPG von "Erlöschen" der öffentlichen Forderung, was mit der Verwirkung gleichzusetzen wäre. Nach der Praxis handelt es sich aber bei den Fristen in § 78a Abs. 2 aVRPG um Verjährungsfristen (AGVE 2001, S. 384). Einmalige Leistungen verjähren daher, vorbehaltlich aus- drücklich abweichender Bestimmungen im Gesetz, innert zehn Jah- 296 Verwaltungsgericht 2009 ren nach Eintritt der Fälligkeit (vgl. die Rechtsprechung vor Erlass von § 78a aVRPG, in: AGVE 1986, S. 212; AGVE 1979, S. 176 mit weiteren Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass mit der Klage- und Verwirkungsfrist in § 38 SubmD auch die Verjährungsfristen des § 78a aVRPG auf ein Jahr verkürzt wurden, können dem Gesetz nicht entnommen werden. Auf die vorliegende Frage ist daher § 78a Abs. 2 aVRPG an- wendbar und somit gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, wobei gemäss § 78a Abs. 2 aVRPG und § 38 Abs. 3 SubmD davon auszu- gehen ist, dass die Einhaltung der Klagefrist als Anspruchvorausset- zung gilt und von Amtes wegen zu prüfen ist. Die Verjährungseinrede ist demgemäss abzuweisen. 58 Vollstreckung von Ansprüchen aus Verwaltungsvertrag - Keine provisorische Rechtsöffnung für öffentlich-rechtliche Forde- rungen Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 28. Juli 2009 in Sachen C. I. AG gegen Einwohnergemeinde X. (WKL.2008.1). Aus den Erwägungen 4.2.5 Die Vollstreckung von Ansprüchen aus verwaltungsrechtlichen Verträgen ist im kantonalen Recht nicht ausdrücklich geregelt (§ 75 aVRPG) und verwaltungsrechtliche Verträge schaffen in der Regel keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel (AGVE 1977, S. 59; AGVE 1979 S. 59 f.; Staehelin Adrian / Bauer Thomas / Staehelin Daniel, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, Art. 82 N 46; Karl Spühler, Probleme bei der Schuldbetreibung für öffentlich-rechtliche Geld- forderungen, in: ZBl 1999, S. 254 ff. [262] mit Hinweis). Ent- sprechend wird in Art. 83 Abs. 2 SchKG für die Aberkennungsklage, im Unterschied zur Anerkennungsklage gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG, nur der ordentliche Zivilweg erwähnt.