3. 3.1. Da die Klinik am 23. Oktober 2009 einen auf fünf Tage befristeten gültigen formellen Zwangsmassnahmen-Entscheid erlassen hat (wenn auch teilweise für bereits erfolgte Zwangsmassnahmen und zudem nicht auf dem für Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO vorgesehenen Formular), ist im Folgenden zu prüfen, ob die verfügte Zwangsmedikation (soweit sie nicht rückwirkend angeordnet wurde und unabhängig von der Notfallsituation vom 20. Oktober 2009) gesetzeskonform war, insbesondere soweit der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 23. Oktober 2009 bis zum 28. Oktober 2009 die Medikamente allenfalls unter Druck des Zwangsmassnahmen-Entschei- des oral eingenommen hat.