Dieser Schaden ist somit als Schaden im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren zu ersetzen (Beyeler, a.a.O., Rz. 654 ff.). Auch das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Diss. Zürich 1998, § 45 N 38). Die Kausalität zwischen dem entstandenen Schaden und der widerrechtlichen Verfügung ist zu bejahen, womit die Beklagte den geltend gemachten Schaden von Fr. 824.90 zu ersetzen hat. 2009 Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO 221