16 mit Hinweisen). Diese - als vorprozessuale Anwaltskosten geltend gemachte - Schadensposition betrifft die Aufwendungen des Rechtsvertreters der Klägerin im Zeitraum zwischen dem 15. November 2006 und dem 7. Dezember 2006. Sie betreffen Aufwendungen ausserhalb des Schadenersatzprozesses. Gemäss § 6 AnwT sind die vorprozessualen Kosten nicht gedeckt. Dieser Schaden ist somit als Schaden im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren zu ersetzen (Beyeler, a.a.O., Rz.