Das Bundesgericht und die herrschende Lehrmeinung vertreten die Ansicht, dass die von einem Geschädigten aufgewendeten vorprozessualen Anwaltskosten einen Bestandteil des Schadens bilden, soweit sie nicht durch die nach kantonalem Verfahrensrecht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 117 II 394, Erw. 3.a; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2003 [4C.11/2003], Erw. 5; Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, § 121 Rz. 16 mit Hinweisen).