5. 5.1. Die Klägerin macht vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von Fr. 824.90 geltend. Die Beklagte führt aus, die Klägerin könne - abgesehen von einer ihr allenfalls zuzusprechenden Parteientschädigung gemäss § 36 aVRPG - keine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Klageverfahren gestützt auf § 38 SubmD geltend machen. 5.2. Das Bundesgericht und die herrschende Lehrmeinung vertreten die Ansicht, dass die von einem Geschädigten aufgewendeten vorprozessualen Anwaltskosten einen Bestandteil des Schadens bilden, soweit sie nicht durch die nach kantonalem Verfahrensrecht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 117 II 394, Erw.