Diese Aufwendungen aus nicht gedeckten Parteivertretungskosten können somit als (Rest-)Schaden im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, geht es doch darum, das negative Interesse der Klägerin auszugleichen. Der Anspruch ist dabei auf den Teil der Parteikosten beschränkt, bei dem die Klägerin im Beschwerdeverfahren obsiegte. Die Aufwendungen hinsichtlich der Beschwerdeanträge, bei denen die Klägerin unterlag, waren nutzlos und sind nicht zu ersetzen. Daraus ergibt sich, dass der Klägerin aus dem Verfahren WBE.2005.212 ein Restschaden aus der Parteientschädigung von Fr. 3'783.50 zusteht.