Warum sollte auf etwas verwiesen werden, das in einem früheren Verfahren bereits entschieden wurde. Im Primärrechtsschutz ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, Schadenersatz geltend zu machen. Die Aufwendungen für die Rechtsvertretung werden aufgrund des AnwT meistens nicht voll gedeckt. Die obsiegende Partei muss diesfalls einen Teil der Rechtsvertretungskosten selbst übernehmen. Für die Partei stellt dies eine Aufwendung im Rechtsmittelverfahren dar. Diese Aufwendungen aus nicht gedeckten Parteivertretungskosten können somit als (Rest-)Schaden im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, geht es doch darum, das negative Interesse der Klägerin auszugleichen.