Die Lehre ist der Meinung, dass die Differenz zwischen den tatsächlichen Parteivertretungskosten und den zugesprochenen Parteientschädigungen in den Beschwerdeverfahren als Schadenersatz im Sekundärrechtsschutz geltend gemacht werden kann (statt vieler: Beyeler, a.a.O., Rz. 652 mit Hinweisen). § 38 Abs. 2 SubmD stellt entgegen der Meinung der Beklagten nicht bloss einen Verweis auf das Recht der Parteientschädigung dar. Es ist kein Grund ersichtlich, warum im Schadenersatzverfahren geregelt werden muss, dass im vorangehenden Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung geschuldet ist. Warum sollte auf etwas verwiesen werden, das in einem früheren Verfahren bereits entschieden wurde.