nicht vollständig gedeckt worden seien. Die Beklagte ist jedoch der Meinung, die Klägerin sei nicht berechtigt, ihren über die bereits rechtskräftig zugesprochene Parteientschädigung hinausgehenden Aufwand für die durchschrittenen Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Die Frage der Parteientschädigung in den Beschwerdeverfahren sei rechtskräftig erledigt und könne vorliegend nicht mehr aufgegriffen werden. 4.2. Die Lehre ist der Meinung, dass die Differenz zwischen den tatsächlichen Parteivertretungskosten und den zugesprochenen Parteientschädigungen in den Beschwerdeverfahren als Schadenersatz im Sekundärrechtsschutz geltend gemacht werden kann (statt vieler: Beyeler, a.a.