Eine Gegenleistung der Klägerin ist dabei nicht geschuldet. Der zu bezahlende Schadenersatz ist somit keine mehrwertsteuerrechtliche Aktivität. 4. 4.1. Die Klägerin macht sodann zusätzliche Kosten für ihre Rechtsvertretung in den beiden Beschwerdeverfahren geltend, da ihr die in den Verwaltungsgerichtsurteilen zugesprochenen, aufgrund des Streitwerts eher bescheiden ausgefallenen Parteientschädigungen 2009 Submissionen 219