Findet bei einer Schadenersatzzahlung kein Leistungsaustausch statt, liegt auch keine mehrwertsteuerrechtliche Aktivität vor. Massgeblich ist, dass die Entschädigung geschuldet ist, weil der Geschädigte gegen seinen Willen einen Schaden erlitten hat, der den Verantwortlichen zur Wiederherstellung des früheren Zustands verpflichtet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2008 [A-1539/2006], Erw. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall geht es darum den Schaden zu ersetzen, der durch die widerrechtlichen Verfügungen entstanden ist. Eine Gegenleistung der Klägerin ist dabei nicht geschuldet.