3.6. (…) 3.7. Die Klägerin macht bei ihrer Schadenersatzforderung für die Leistungen auch den Betrag für die Mehrwertsteuer geltend. Nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) unterliegen Lieferungen und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer nur, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden. Die Entgeltlichkeit erfordert einen Leistungsaustausch zwischen dem steuerpflichtigen Leistungserbringer und dem Empfänger. Findet bei einer Schadenersatzzahlung kein Leistungsaustausch statt, liegt auch keine mehrwertsteuerrechtliche Aktivität vor.