3.5.3. Diese Schadenersatzforderung ist, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht Teil der Parteientschädigung und auch nicht mit der Kostenverlegung in den beiden Beschwerdeentscheiden rechtskräftig entschieden. Die Parteientschädigung gemäss § 36 Abs. 2 aVRPG umfasst nur die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung nicht aber die sog. Parteikosten (AGVE 2001, S. 583 mit Hinweis; siehe auch die besondere Regelung für die Zivilverfahren in § 31 VKD). 3.6. (…) 3.7. Die Klägerin macht bei ihrer Schadenersatzforderung für die Leistungen auch den Betrag für die Mehrwertsteuer geltend.