Substantiierte Einwendungen gegen die ausgewiesenen Stunden und Spesen werden auch von der Beklagten nicht erhoben. Es rechtfertigt sich daher, die ausgewiesenen Stunden und Spesen für die Beschwerdeverfahren der Schadensberechnung zugrunde zu legen. Ohne Mehrwertsteuer und nach Abzug der 15% (siehe vorne Erw. 3.4.3) beträgt der ausgewiesene Schaden für das Beschwerdeverfahren demnach Fr. 4'148.95 (4'881.10 ./. 15%). 218 Verwaltungsgericht 2009