Für die Instruktion des Anwalts und die Zusammenstellung der Unterlagen für eine Beschwerde erbrachte Leistungen sind daher ersatzfähig, wenn diese vernünftigerweise erforderlich waren, um das Rechtsmittelverfahren mit Aussicht auf Erfolg vorzubereiten und durchzuführen. 3.5.2. Die Leistungen in den Beschwerdeverfahren beziffert die Klägerin mit Fr. 5'252.05 (siehe vorne Erw. 3.5).