Peter Gauch, Das neue Beschaffungsgesetz des Bundes - Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994, in: ZSR 1999 I, S. 330). Soweit die Aufwendungen der Klägerin nicht als nutzlos zu betrachten sind, ist kein Grund ersichtlich, diese Aufwendungen nicht als Schadenersatzposten dazuzurechnen. Für die Instruktion des Anwalts und die Zusammenstellung der Unterlagen für eine Beschwerde erbrachte Leistungen sind daher ersatzfähig, wenn diese vernünftigerweise erforderlich waren, um das Rechtsmittelverfahren mit Aussicht auf Erfolg vorzubereiten und durchzuführen.