des Submissionsverfahrens, somit auch für die Leistungen und Bemühungen in Beschwerdeverfahren, welche zur Aufhebung des Zuschlags führten. Prozessual tritt diese Rechtsfolge schon mit der Rückweisung durch das Verwaltungsgericht ein (§ 58 aVRPG). Als Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren qualifizierte die Lehre unter anderem auch die Löhne der Angestellten des Anbieters, welche an der Beschwerdeführung mitwirken (Beyeler, a.a.O., Rz. 634; Peter Gauch, Das neue Beschaffungsgesetz des Bundes - Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994, in: ZSR 1999 I, S. 330).