schwerdeverfahren sind jene Leistungen, welche im Hinblick auf den Primärrechtschutz erbracht und nutzlos geworden sind (AGVE 2003, S. 273). Wurde das Submissionsverfahren nach der Aufhebung des Zuschlags rechtswidrig abgebrochen, waren auch die notwendigen Kosten für das Beschwerdeverfahren vergeblich. Die Klägerin ist somit in der gleichen Lage, wie wenn das Verfahren vor dem Zuschlag nicht weitergeführt wurde. Somit umfasst der Entschädigungsanspruch aus § 38 Abs. 2 SubmD alle Aufwendungen des Anbieters für ein Submissionsverfahren vom Angebot bis zum Abbruch 2009 Submissionen 217