AGVE 2003, S. 274 ist daher § 38 SubmD auch auf rechtswidrige Vergaben unterhalb des GATT-Bereichs anwendbar. 2.4.3. Folge dieser Rechtsanwendung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 38 Abs. 3 SubmD. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts war in der Rechtsetzung unumstritten und entspricht dem Grundsatz, dass Haftungsklagen aus öffentlichem Recht mit verwaltungsgerichtlicher Klage geltend zu machen sind (siehe Entwurf Haftungsgesetz vom 24. März 2009, § 11). 3.-5. (…) II. 1.-2. (…) 3. 3.1.-3.4. (…) 3.5.