Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass § 38 SubmD entgegen seiner systematischen Stellung im 2. Teil des Submissionsdekrets auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen im Beschwerdeverfahren nach § 24 SubmD ein Feststellungsentscheid über eine rechtswidrige Vergabe vorliegt. Eine Rechtsanwendung mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen lässt sich mit dem Willen des Gesetzgebers und den bundesrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang bringen. Nur eine analoge Anwendung von § 38 SubmD auch unterhalb des GATT-Be- reichs ist mit dem Ziel und Zweck des sekundären Rechtschutzes im Vergaberecht sachgerecht vereinbar (BGE 131 III 61 Erw. 2.2 mit Hinweisen).