1995], S. 622). Beim Erlass des Submissionsdekrets wollte der Gesetzgeber eine möglichst praxisfreundliche Umsetzung der vielfältigen übergeordneten Regelungen (Botschaft, S. 4). Die systematische Stellung von § 38 SubmD weist damit nach den Ziel- und Wertvorstellungen des Gesetzgebers sowie den bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Vorgaben eine planwidrige Unvollständigkeit, eine echte Lücke, auf. Anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber anders legiferiert hätte, wäre er sich der Rechtslage und der Folgen dieser Verschiebung bewusst gewesen (AGVE 2001, S. 352). Das Fehlen des subsidiären vergaberechtlichen Rechtsschutzes im Allgemeinen Teil des SubmD (Erster Teil, §§ 1 ff.