Folge, kein Schadenersatzanspruch aus der Widerrechtlichkeit einer Vergabe, nicht möglich ist, sondern nur zu einer komplizierten, wenig praktikablen Änderung der Anspruchsgrundlagen mit nicht zu rechtfertigenden Unterschieden im Haftungsumfang, den Haftungsvoraussetzungen und der Rechtsstellung des Geschädigten wie der Vergabestelle unterhalb des GATT-Bereichs führt. In den Beratungen des Grossen Rates wurden diese Bestimmungen denn auch diskussionslos genehmigt (Protokoll des Grossen Rates vom 26. November 1996 [Art. 1995], S. 622).