4.a), fehlt. Auch in der materiellen Rechtsanwendung führte diese Rechtsweggabelung mit dem Wechsel der Anspruchsgrundlagen zu heiklen Fragestellungen. So kennt das Verantwortlichkeitsgesetz die Haftungsbeschränkung des § 38 Abs. 2 SubmD nicht, verlangt aber vom Geschädigten den Nachweis eines Verschuldens (§ 2 VG). Offen ist im Weiteren, ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Vergabe durch das Verwaltungsgericht als qualifizierte Widerrechtlichkeit im Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes genügt (BGE 123 II 577 Erw. 4.d).