Der Feststellungsentscheid als (blosse) Grundlage für eine Haftung der Vergabestelle nach dem Verantwortlichkeitsgesetz ist aus verschiedenen materiellen Gründen problematisch. § 2 VG regelt die Haftung von Kanton und Gemeinden, und bereits seine Anwendung auf die Haftung der selbständigen Staatsanstalten ist fraglich (siehe § 4 VG), geschweige denn, dass sämtliche Vergabestellen gemäss § 5 SubmD unter das Verantwortlichkeitsgesetz fallen würden. Eine kantonale Regelung in Anwendung von Art. 59 ZGB, wonach in diesen Fällen das Bundeszivilrecht als kantonales Recht gelten würde (siehe dazu BGE 96 II 337 Erw. 4.a), fehlt.