3.2 und Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2002 [2P.218/2001], Erw. 2.3). Noch in der Botschaft vom 22. Mai 1996 wurde denn auch festgehalten, dass die Schadenersatzregelung in der IVöB vorgesehen ist (Botschaft des Regierungsrates vom 22. Mai 1996 [Nr. 7274], S. 20). Die blosse Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Vergabe vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Der Feststellungsentscheid als (blosse) Grundlage für eine Haftung der Vergabestelle nach dem Verantwortlichkeitsgesetz ist aus verschiedenen materiellen Gründen problematisch.