einer widerrechtlichen Vergabe im Beschwerdeverfahren vor. Ein solcher Feststellungsentscheid macht jedoch nur Sinn, wenn in einem (anschliessenden) vergaberechtlichen Sekundärrechtschutz (siehe dazu Martin Beyeler, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Diss. Fribourg 2004, Rz. 388) über die Schadenersatzansprüche entschieden wird. Einen sekundären Rechtschutz haben die Kantone nach Art. 18 Abs. 2 IVöB und Art. 9 Abs. 3 BGBM implizit zu gewährleisten (Beyeler, a.a.O., Rz. 565 f.; BGE 132 I 86 Erw. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2002 [2P.218/2001], Erw. 2.3).