vgl. hiezu die Entscheide der Eidgen. Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] 18/00 Erw. 4.a und BRK 5/01 Erw. 3.b; Peter Galli / André Moser / Elisabeth Lang / Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, Rz. 942). Keine Unterschiede bestehen hinsichtlich der zuständigen Instanz für die vergaberechtlichen Schadenersatzklagen (Art. 35 BoeB). 2.4.2. § 27 Abs. 2 SubmD sieht auch für die Vergaben unterhalb der GATT-Schwellenwerte ausdrücklich einen Feststellungsentscheid zu 214 Verwaltungsgericht 2009