Der Hinweis auf eine bundesrechtliche Zweiteilung des Rechtschutzes bei widerrechtlichen Vergaben ist zudem nicht korrekt. Im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BoeB; SR 172.056.1) ist die Regelung betreffend Schadenersatzansprüche nach der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Vergabeverfügung (Art. 34 BoeB) einheitlich geregelt. Nur in den Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit einer Vergabe nicht im (Feststellungs-) Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 oder Art. 33 BoeB festgestellt worden ist, kommt das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes zur Anwendung (Art. 34 Abs. 3 BoeB; vgl. hiezu die Entscheide der Eidgen.