Umstritten war in den Beratungen der Anwendungsbereich der GATT-Regeln, nicht aber die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zur Beurteilung von Schadenersatzklagen. Mit der Verschiebung der Bestimmung aus dem allgemeinen Teil wurde und konnte die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32) und unmittelbar aus § 75 Abs. 2 KV haften der Kanton und die Gemeinden für widerrechtlich - und ausnahmsweise für rechtmässig - zugefügten Schaden. Der Hinweis auf eine bundesrechtliche Zweiteilung des Rechtschutzes bei widerrechtlichen Vergaben ist zudem nicht korrekt.