(Protokoll der 3. Sitzung der nichtständigen Kommission Nr. 19 vom 4. September 1996, S. 28). Das Motiv, die Schadenersatzregelung nur auf den GATT-Be- reich, nicht aber auf die übrigen Vergaben anzuwenden, erscheint bei näherer Prüfung jedoch nicht schlüssig. § 38 SubmD enthält nicht nur eine spezielle Rechtschutzbestimmung für die vergaberechtliche Verantwortlichkeit (Abs. 1 und 2), sondern im Abs. 3 auch eine Zuständigkeitsbestimmung. Umstritten war in den Beratungen der Anwendungsbereich der GATT-Regeln, nicht aber die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zur Beurteilung von Schadenersatzklagen.