2.4. Das Verwaltungsgericht schloss aus den Materialien zur systematischen Eingliederung von § 38 SubmD (im 2. Teil des Submissionsdekrets), ohne nähere Begründung, die Anwendung dieser spezialgesetzlichen Regelung auf Vergaben, die nicht dem GATT-Ab- kommen unterstehen, aus. Diese Auffassung hält einer näheren Prüfung nicht stand. 2.4.1. Die systematische Einordnung von § 38 SubmD im 2. Teil des Submissionsdekrets lässt sich aus der Entstehungsgeschichte des Dekrets erklären. Noch im Vernehmlassungsentwurf des Regierungsrates vom 1. Dezember 1995 war die Schadenersatzklage des widerrechtlich unberücksichtigten Anbieters im Allgemeinen Teil geregelt. Regierungsrat