Schadenersatzansprüche, allein gestützt auf die Schwellenwerte, sei weder sachgerecht noch prozessökonomisch. Die Beklagte schliesst sich diesem Standpunkt an. 2.3. Die sachliche Zuständigkeit hat das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Diese zwingende Regelung kann weder durch Parteivereinbarung noch durch Einlassung abgeändert werden (AGVE 1996, S. 173). Die Beurteilung dieser Frage rechtfertigt eine Besetzung mit fünf Richtern (§ 46 GOD) unter Mitwirkung des Präsidenten der 3. Kammer (§ 7 des Reglements des Verwaltungsgerichts über die Geschäftsverteilung). 2.4.