Die Klägerin macht unter Bezugnahme auf die Materialien geltend, ein genereller Ausschluss eines öffentlich-rechtlichen Schadenersatzanspruchs einer widerrechtlichen Vergabe verstosse gegen Art. 9 Abs. 3 BGBM und Art. 18 Abs. 2 IVöB. Das Bundesrecht verlange, dass der widerrechtlich um den Auftrag gebrachte Anbieter, auch unterhalb der GATT-Schwellenwerte, einen öffentlich-rechtli- chen Schadenersatzanspruch habe. Die vom Verwaltungsgericht erwogene Unterscheidung der Zuständigkeiten für vergaberechtliche 212 Verwaltungsgericht 2009