__ eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.00 (inkl. MWST und Auslagen; § 8c AnwT). Da sich die Eingabe des Beigeladenen lediglich gegen das Eventualbegehren im Antrag 2 richtet und deshalb von einem mutmasslich geringeren Aufwand auszugehen ist, erscheint für ihn eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. MWST und Auslagen) sachgerecht. - 20 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.