In Bezug auf die Einwohnergemeinde Q._____ wird die Bedeutung der Streitsache im vorliegenden Fall als eher gering, der Aufwand und die Schwierigkeit als knapp durchschnittlich beurteilt. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Zuschläge sind keine zu gewähren (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich daher für die Einwohnergemeinde Q._____ eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.00 (inkl. MWST und Auslagen;