Nach § 8a Abs. 1 AnwT ist für die Bemessung der Parteientschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen der Streitwert massgebend. Dieser wird in Verfahren der Nutzungsplanung zum Teil den Planungskosten gleichgestellt (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.41 vom 11. Dezember 2024, Erw. III/2; WBE.2016.196 vom 25. April 2017, Erw. III/2). Allerdings ist dies vorliegend nicht zielführend, zumal nicht eine konkrete Erschliessungsplanung, sondern die im allgemeinen Nutzungsplanverfahren erlassene bedingte Erschliessungsplanpflicht strittig ist. Im Weiteren ist eine Schätzung der vermögensrechtlichen Auswirkungen nicht möglich.