2. Die Beschwerdeführerin hat der Einwohnergemeinde Q._____ und dem Beigeladenen entsprechend dem Verfahrensausgang einen Parteikostenersatz zu bezahlen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Dessen Höhe bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150; vgl. § 1 Abs. 1 AnwT).